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Author: Admin | 2025-04-27
Wird beim wissenschaftlichen TDM also nur die Vervielfältigung der Forschungsmaterialien, nicht hingegen die kollaborative Arbeit mit diesen. Hier hätte man sich mehr gesetzgeberischen Mut gewünscht. Erwgr. 17 S. 2 DSM-Richtlinie, wonach für „Nutzungen“ kein Ausgleich vorgesehen werden sollte, sieht kein differenziertes Vergütungsregime vor. Allerdings stützt sich das Zugänglichmachen von Forschungsdaten nicht auf die DSM-, sondern die InfoSoc-Richtlinie. Art. 25 DSM-Richtlinie eröffnet ausdrücklich entsprechende Gestaltungsspielräume." tabindex="0">[39]Hingegen ließ die DSM-Richtlinie in zweierlei Hinsicht Verschlechterungen befürchten:Art. 3 DSM-Richtlinie berechtigt ausschließlich Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes. Bibliotheken können unter beide Begriffe fallen. Der Gesetzestext nennt sie gleich zweimal ausdrücklich. So sind nach Art. 2 Nr. 1 DSM-Richtlinie Hochschulen einschließlich ihrer Bibliotheken Forschungsorganisationen, während eine öffentlich zugängliche Bibliothek in Art. 2 Nr. 3 DSM-Richtlinie auch als Einrichtung des Kulturerbes eingeordnet wird. Erwgr. 13 S. 2 DSM-Richtlinie hebt explizit auch Nationalbibliotheken sowie die öffentlich zugänglichen Bibliotheken von Bildungseinrichtungen hervor. Ausgenommen sind hingegen Bibliotheken, die nicht öffentlich zugänglich sind wie viele Behörden- oder Gerichts- oder Unternehmensbibliotheken. Sie können sich jedoch zumindest auf Art. 4 DSM-Richtlinie berufen." tabindex="0">[40] Legaldefinitionen finden sich in Art. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 DSM-Richtlinie. Das BMJV hat diese in § 60d Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UrhG-E nahezu wortgetreu übernommen. Nach Art. 2 Nr. 1 DSM-Richtlinie sind auch Einrichtungen privilegiert, deren vorrangiges Ziel die Lehrtätigkeit ist. Dies fehlt im Entwurf des BMJV. Ggf. wäre § 60d UrhG-E zukünftig aber entsprechend europarechtskonform auszulegen. Vgl. Raue, Benjamin: Die geplanten Text und Data Mining-Schranken (§§ 44b und 60d UrhG-E) – Kommentar zum Diskussionsentwurf des BMJV v. 15.1.2020 zur Umsetzung der DSMRL. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (2020), S. 174." tabindex="0">[41] Forschungsorganisationen dürfen demnach nicht gewinnorientiert bzw. müssen im öffentlichen Auftrag tätig sein. Auf die Rechtsform oder Struktur der Forschungseinrichtung soll es hingegen nicht ankommen (Erwgr. 12 S. 4 DSM-Richtlinie)." tabindex="0">[42] Außerdem dürfen
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